"Pflichtteil Geschwister" wird von zwei sehr unterschiedlichen Menschen gesucht, nämlich von dem Kind, das alles geerbt hat und wissen will, was auf es zukommt, und von dem Kind, das übergangen wurde und wissen will, was ihm zusteht.
Dazu kommt eine dritte Frage, die mit beiden verwechselt wird: ob die Geschwister des Verstorbenen selbst einen Pflichtteil haben. Dieser Beitrag beantwortet alle drei Fälle getrennt, damit Sie nicht die Antwort auf die falsche Frage lesen.
Fall 1: Sie haben geerbt, Ihre Geschwister nicht
Dann lautet die Antwort in der Regel: Ja, Ihre Geschwister haben einen Pflichtteil, und Sie sind derjenige, der ihn zahlen muss.
Kinder des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, und daran ändert ein Testament nichts, das sie ausschließt. Ein Testament nimmt ihnen die Erbenstellung, nicht den Geldanspruch. Auch Formulierungen wie "soll nichts erhalten, auch keinen Pflichtteil" sind rechtlich nur eine deutliche Enterbung.
Für Sie als Erben heißt das drei Dinge. Erstens: Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, der sich gegen Sie als Erben richtet. Zweitens: Sie sind zur Auskunft über den Nachlassbestand verpflichtet und müssen auf Verlangen ein Verzeichnis vorlegen. Drittens: Der Anspruch ist mit dem Tod fällig geworden, Sie können die Zahlung nicht beliebig hinausschieben.
Es gibt sehr enge Ausnahmen, in denen der Pflichtteil entzogen oder gemindert werden kann. Sie setzen schwere Verfehlungen voraus und müssen im Testament angeordnet sein. Ein zerrüttetes Verhältnis, jahrelanger Kontaktabbruch oder Undankbarkeit genügen dafür nicht.
Fall 2: Ihr Geschwisterkind hat alles bekommen
Das ist der häufigere Fall und der, bei dem am meisten liegen bleibt. Der typische Ablauf sieht so aus: Ein Kind hat die Eltern gepflegt, wohnte im Haus oder stand dem Vater näher und ist im Testament Alleinerbe. Die anderen Kinder erfahren davon beim Nachlassgericht.
Ihnen steht dann ein Pflichtteil zu, und zwar in Höhe der Hälfte des Wertes Ihres gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch richtet sich gegen Ihr Geschwisterkind als Erben. Er besteht unabhängig davon, wie viel Zeit jemand mit den Eltern verbracht hat, und unabhängig davon, wie der Kontakt in den letzten Jahren war. Die Grundlagen stehen im Überblick zum Pflichtteil und im Beitrag Enterbt? Das steht Ihnen trotzdem zu.
Wichtig ist dabei ein Punkt, der die Verhandlung prägt: Wie hoch Ihr Anspruch ist, bestimmt nicht der Erbe, denn es handelt sich um eine Rechengröße, die sich aus dem Nachlasswert und Ihrer Quote ergibt. Die Zahl, die ein Geschwisterkind nennt, ist deshalb ein Vorschlag und kein Ergebnis.
Ihr Bruder oder Ihre Schwester hat alles geerbt und Ihnen eine Summe genannt, die Sie nicht nachvollziehen können? Lassen Sie die Zahl prüfen, bevor Sie zustimmen. Wir vermitteln Sie an einen Anwalt für Erbrecht, für Sie kostenlos.
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Fall 3: Geschwister des Verstorbenen haben keinen Pflichtteil
Hier wird der Begriff am häufigsten falsch verwendet. Wenn Ihr Bruder oder Ihre Schwester stirbt und Sie im Testament nicht vorkommen, haben Sie keinen Pflichtteil.
Pflichtteilsberechtigt sind nur drei Gruppen:
| Personengruppe | Pflichtteilsberechtigt? |
|---|---|
| Kinder | ja |
| Enkel und weitere Abkömmlinge | nur nachrangig (siehe unten) |
| Ehepartner und eingetragene Lebenspartner | ja |
| Eltern des Verstorbenen | nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind |
| Geschwister, Nichten, Neffen | nein |
| Unverheiratete Partner | nein |
| Schwiegerkinder, Freunde, Pflegepersonen | nein |
Geschwister sind gesetzliche Erben, wenn kein Testament existiert, der Erblasser keine Kinder hatte und mindestens ein Elternteil bereits verstorben ist, auch neben einem Ehepartner. Diese Erbenstellung ist aber frei entziehbar. Ein Testament zugunsten eines Dritten lässt Geschwister tatsächlich leer ausgehen. Das wirkt hart, ist aber die gesetzliche Systematik: Pflichtteilsschutz gilt nur für die engste Linie, nicht für die Seitenlinie.
Enkel sind ein Sonderfall. Sie sind pflichtteilsberechtigt, wenn das Kind, über das sie abstammen, vorverstorben ist, für erbunwürdig erklärt wurde oder dem der Pflichtteil wirksam entzogen wurde. Solange der eigene Elternteil lebt und erbberechtigt ist, rücken Enkel nicht nach.
Wie sich der Pflichtteil unter mehreren Kindern aufteilt
Es gibt keinen gemeinsamen Pflichtteil, der unter den übergangenen Kindern geteilt wird. Jedes Kind hat seinen eigenen, selbstständigen Anspruch. Ob ein Geschwisterkind seinen Anspruch geltend macht, auf ihn verzichtet oder die Frist verstreichen lässt, verändert Ihren Anspruch nicht.
Die Quote hängt davon ab, wie viele Kinder es gibt und ob der Erblasser verheiratet war. Mitgezählt werden alle Kinder, auch die, die geerbt haben, auch die aus früheren Beziehungen und auch die, die ihr Erbe ausschlagen. Nur wer zu Lebzeiten einen notariellen Erbverzicht erklärt hat, zählt nicht mit.
Erblasser war verwitwet, geschieden oder unverheiratet:
| Zahl der Kinder | Gesetzlicher Erbteil je Kind | Pflichtteil je Kind |
|---|---|---|
| 1 | 1/1 | 1/2 |
| 2 | 1/2 | 1/4 |
| 3 | 1/3 | 1/6 |
| 4 | 1/4 | 1/8 |
Erblasser war verheiratet, Zugewinngemeinschaft, Ehepartner lebt:
| Zahl der Kinder | Gesetzlicher Erbteil je Kind | Pflichtteil je Kind |
|---|---|---|
| 1 | 1/2 | 1/4 |
| 2 | 1/4 | 1/8 |
| 3 | 1/6 | 1/12 |
Ein Rechenbeispiel: Die verwitwete Mutter hinterlässt einen Nachlass im Wert von 400.000 Euro und drei Kinder, von denen eines Alleinerbe ist. Die beiden anderen haben je einen Pflichtteil von einem Sechstel, also jeweils rund 66.700 Euro. Zusammen geht also etwa ein Drittel des Nachlasses an die übergangenen Kinder, zwei Drittel bleiben beim Erben.
Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gelten andere Quoten als in der Tabelle. Auch ein Erbverzicht, der zu Lebzeiten notariell erklärt wurde, kann die Rechnung verändern. Die vollständige Berechnung inklusive Bewertung von Immobilien finden Sie unter Pflichtteil berechnen.
Wenn ein Kind zu Lebzeiten schon etwas bekommen hat
Das ist der häufigste Einwand in Geschwisterfällen: "Du hast doch damals die Wohnung bekommen." Rechtlich gibt es dafür zwei verschiedene Mechanismen, und beide haben Voraussetzungen.
Anrechnung. Eine Zuwendung wird nur dann auf den Pflichtteil angerechnet, wenn der Erblasser das bei der Zuwendung bestimmt hat. Nachträglich geht das nicht, und eine Erwähnung erst im Testament genügt grundsätzlich nicht. Wer also 2012 Geld bekommen hat, ohne dass damals von Anrechnung die Rede war, muss sich das in der Regel nicht abziehen lassen.
Ausgleichung. Bestimmte Leistungen unter Abkömmlingen werden untereinander berücksichtigt, etwa eine Ausstattung zur Existenzgründung oder übermäßige Zuschüsse. Auch besondere Pflegeleistungen eines Kindes können sich auswirken. Das ist einer der häufigsten Streitpunkte, weil beide Seiten dieselben Tatsachen gegenläufig bewerten.
Schenkungen in den letzten zehn Jahren. Hier dreht sich die Richtung. Wenn der Erblasser kurz vor dem Tod größere Werte verschenkt hat, erhöht das Ihren Anspruch, statt ihn zu senken. Der Nachlass wird dann rechnerisch um die Schenkung ergänzt, wobei ältere Schenkungen jährlich abschmelzen. Wurde das Haus also zu Lebzeiten auf ein Geschwisterkind übertragen, lohnt ein Blick in den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Das Haus wurde vor einigen Jahren auf Ihren Bruder oder Ihre Schwester übertragen und Sie gehen davon aus, dass deshalb nichts mehr zu holen ist? Das ist der Fall, in dem am häufigsten zu wenig gezahlt wird. Wir vermitteln Sie an einen Anwalt für Erbrecht, für Sie kostenlos.
Situation schildern →Die Immobilie als Streitpunkt
In den meisten Geschwisterfällen besteht der Nachlass im Wesentlichen aus einem Haus. Daraus ergeben sich zwei Konflikte, die sauber getrennt gehören.
Der erste ist der Wert. Ihr Pflichtteil berechnet sich aus dem Verkehrswert zum Todestag und weder aus dem Steuerwert noch aus dem Kaufpreis von damals noch aus einer Einschätzung des Erben. Sie können verlangen, dass der Wert durch einen Sachverständigen ermittelt wird, und die Kosten dafür trägt grundsätzlich der Nachlass.
Der zweite ist die Liquidität, denn der Erbe hat das Haus, aber nicht das Geld. Daraus entsteht echter Druck, und daraus entstehen auch die meisten Angebote, die unter dem rechnerischen Anspruch liegen. Realistische Lösungen sind eine Ratenzahlung, eine Stundung gegen Sicherheit oder eine Beleihung. Der Verkauf ist nicht zwingend, wenn eine Einigung gelingt.
Es gibt nur ein Haus und eine Wertangabe, die vom Erben kommt? Davon hängt Ihr gesamter Anspruch ab. Wir vermitteln Sie an einen Anwalt für Erbrecht, der die Bewertung prüft, für Sie kostenlos.
Situation schildern →Pflichtteil ist nicht Erbengemeinschaft
Diese Abgrenzung ist für Ihre Erwartungshaltung wichtig. Wer den Pflichtteil erhält, ist kein Miterbe und bekommt Geld statt eines Anteils am Haus.
Das bedeutet konkret: Sie werden nicht ins Grundbuch eingetragen, Sie haben kein Mitspracherecht bei Verkauf, Vermietung oder Umbau, Sie erhalten keinen Erbschein und keinen Zugang zu Konten oder Wohnung. Umgekehrt haften Sie auch nicht für Nachlassschulden und müssen sich an keiner Erbauseinandersetzung beteiligen.
Für viele ist das der entscheidende Unterschied: Der Pflichtteil beendet die Sache, eine Erbengemeinschaft verlängert sie oft um Jahre.
Wie sich der Familienstreit begrenzen lässt
- Erst Auskunft, dann Forderung. Verlangen Sie ein Nachlassverzeichnis, bevor Sie eine Summe nennen. Eine Zahl ohne Grundlage wirkt wie eine Forderung aus der Luft und verhärtet sofort. Details unter Auskunftsanspruch beim Pflichtteil.
- Frist im Blick behalten. Pflichtteilsansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem Sie von Erbfall und Testament erfahren haben. Siehe Verjährung des Pflichtteils.
- Sachlich bleiben, auch schriftlich. Jeder Satz über Pflege, Nähe oder frühere Kränkungen verschlechtert die Verhandlungsposition, weil er die Diskussion vom Nachlasswert wegführt.
- Außergerichtlich verhandeln. Ein großer Teil dieser Fälle endet mit einer Vereinbarung, oft mit Ratenzahlung. Das ist schneller und günstiger als ein Verfahren. Zum Ablauf siehe Pflichtteil einfordern.
- Anwaltlich vertreten lassen. Das dient nicht der Eskalation, sondern der Entlastung. Ein Anwalt kann Dinge schreiben, die unter Geschwistern dauerhaft Schaden anrichten würden.
Ein letzter Hinweis für den Fall, dass der überlebende Elternteil alles geerbt hat und nicht ein Geschwisterkind: Dann greift meist ein gemeinschaftliches Testament. Lesen Sie dazu Berliner Testament und Pflichtteil und, falls im Testament eine Sanktion für Pflichtteilsforderungen steht, den Beitrag zur Pflichtteilsstrafklausel.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ihnen Ansprüche zustehen, hängt von Ihrer konkreten Situation ab. PflichtteilsHero ist keine Rechtsanwaltskanzlei, sondern vermittelt Sie an einen Anwalt für Erbrecht. Für Sie ist das kostenlos.