Wenn Sie enterbt oder im Testament übergangen wurden, steht Ihnen der Pflichtteil in Geld zu. Die erste Frage lautet fast immer: Wie viel ist das? Die Antwort setzt sich aus zwei Größen zusammen, einer Quote und einem Wert, und beide lassen sich getrennt voneinander bestimmen.
Wer seinen Pflichtteil berechnen will, braucht also beides. Die Quote ist der einfachere Teil und folgt starr aus der Familienkonstellation und dem Güterstand der Eltern. Der Nachlasswert ist der schwierige Teil, und genau dort entsteht in der Praxis fast jeder Streit. Dieser Beitrag führt Sie durch beide Schritte.
Die drei Schritte der Berechnung
Jede Pflichtteilsberechnung läuft in derselben Reihenfolge ab. Wer diese Reihenfolge einhält, kommt schnell zu einer belastbaren Größenordnung.
- Gesetzliche Erbquote bestimmen. Dazu müssen Sie wissen, wer neben Ihnen gesetzlicher Erbe geworden wäre, wenn es kein Testament gegeben hätte.
- Diese Quote halbieren. Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, ohne Ausnahme und ohne Verhandlungsspielraum.
- Die Pflichtteilsquote auf den Nachlasswert anwenden. Der Nachlasswert ist der um die Verbindlichkeiten bereinigte Wert des Vermögens zum Todeszeitpunkt.
Rechenbeispiel: Es gibt zwei Kinder, der Vater war nicht mehr verheiratet, und ein Kind ist enterbt. Die gesetzliche Erbquote beträgt 1/2, halbiert also 1/4. Bei einem Nachlasswert von 400.000 Euro ergibt das einen Pflichtteil von 100.000 Euro.
Pflichtteilsberechtigt sind nur Abkömmlinge, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern. Geschwister, Nichten, Neffen und Großeltern haben keinen Pflichtteilsanspruch, auch wenn sie gesetzliche Erben geworden wären.
Quotentabelle für die gängigen Konstellationen
Die folgende Tabelle zeigt die Quote eines Kindes in den häufigsten Fällen. Wichtig ist, dass bei der Bestimmung der Quote auch enterbte und ausgeschlagene Angehörige mitgezählt werden, soweit sie pflichtteilsberechtigt sind. Es wird also so gerechnet, als hätte es das Testament nicht gegeben.
| Konstellation | Gesetzlicher Erbteil des Kindes | Pflichtteil des Kindes |
|---|---|---|
| 1 Kind, kein Ehegatte | 1/1 | 1/2 |
| 2 Kinder, kein Ehegatte | je 1/2 | je 1/4 |
| 3 Kinder, kein Ehegatte | je 1/3 | je 1/6 |
| 1 Kind + Ehegatte, Zugewinngemeinschaft | 1/2 | 1/4 |
| 2 Kinder + Ehegatte, Zugewinngemeinschaft | je 1/4 | je 1/8 |
| 3 Kinder + Ehegatte, Zugewinngemeinschaft | je 1/6 | je 1/12 |
| 1 Kind + Ehegatte, Gütertrennung | 1/2 | 1/4 |
| 2 Kinder + Ehegatte, Gütertrennung | je 1/3 | je 1/6 |
| 3 Kinder + Ehegatte, Gütertrennung | je 1/4 | je 1/8 |
| keine Kinder, beide Eltern leben, kein Ehegatte | Eltern je 1/2 | Eltern je 1/4 |
Zum Vergleich: Bei zwei Kindern und überlebendem Ehegatten macht der Güterstand den Unterschied zwischen 1/8 und 1/6. Auf einen Nachlass von 600.000 Euro gerechnet sind das 75.000 Euro gegenüber 100.000 Euro für dasselbe Kind.
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Warum der Güterstand so stark wirkt
Der gesetzliche Güterstand in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft. Sie gilt automatisch, wenn die Eheleute nichts anderes notariell vereinbart haben. Im Erbfall erhält der überlebende Ehegatte neben seinem gesetzlichen Erbteil von einem Viertel einen pauschalen Zugewinnausgleich von einem weiteren Viertel, kommt also auf die Hälfte.
Diese Hälfte für den Ehegatten reduziert zwangsläufig den Anteil, der für die Kinder bleibt. Bei zwei Kindern teilen sie sich die andere Hälfte, jedes Kind kommt auf 1/4 gesetzlichen Erbteil und damit auf 1/8 Pflichtteil.
Bei Gütertrennung gibt es keinen pauschalen Zugewinnausgleich. Dafür gilt bei einem oder zwei Kindern eine Sonderregel: Ehegatte und Kinder erben zu gleichen Teilen. Bei zwei Kindern bekommt jeder ein Drittel, das Kind kommt damit auf 1/6 Pflichtteil statt 1/8. Erst ab drei Kindern fällt der Ehegattenanteil auf ein Viertel zurück.
Deshalb ist eine der ersten Fragen in jedem Fall: Gab es einen Ehevertrag? Viele Betroffene wissen das nicht, und die Antwort kann den Anspruch erheblich verschieben.
Für den Pflichtteil des überlebenden Ehegatten selbst gelten zusätzliche Besonderheiten. Wurde er enterbt und erhält auch kein Vermächtnis, bekommt er den kleinen Pflichtteil und zusätzlich einen konkret berechneten Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 2 BGB). Wie hoch dieser ausfällt, lässt sich nur mit Zahlen zum ehelichen Vermögenszuwachs beurteilen.
Die Quote ist schnell bestimmt, aber nur die Hälfte der Rechnung. Wer den Nachlasswert kennt, kennt den Anspruch. Schildern Sie uns Ihre Situation, wir vermitteln Sie kostenfrei an einen Anwalt für Erbrecht, der die Werte für Sie ermittelt.
Situation schildern →Den Nachlasswert ermitteln
Der Pflichtteil bezieht sich auf den Netto-Nachlass, also auf das Aktivvermögen abzüglich der Verbindlichkeiten. Was dazugehört und was abgezogen wird, ist genauer geregelt, als es intuitiv wirkt.
Dazu gehören Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere und Depots, Unternehmensbeteiligungen, Lebensversicherungen mit Auszahlung an den Nachlass, Fahrzeuge, Hausrat mit erheblichem Wert, Kunst und Schmuck sowie Forderungen des Erblassers gegen Dritte, etwa Darlehen an Angehörige.
Abgezogen werden Nachlassverbindlichkeiten, also die Schulden des Erblassers wie laufende Darlehen, auch solche, die durch eine Grundschuld gesichert sind, offene Rechnungen und Steuerschulden. Hinzu kommen die Kosten der Beerdigung einschließlich Grabstein.
Nicht abgezogen werden Vermächtnisse und Auflagen aus dem Testament. Das ist ein Punkt, den die Erbenseite erfahrungsgemäß falsch darstellt. Der Erblasser kann den Pflichtteil nicht durch die Zuwendung an Dritte verkleinern, denn sonst wäre der Pflichtteil beliebig aushebelbar. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind die Erbschaftsteuer der Erben und die Kosten der laufenden Grabpflege. Nach überwiegender Ansicht gilt das auch für die Kosten der Testamentseröffnung und des Erbscheins, denn sie dienen vor allem den Erben.
Eine Lebensversicherung, die an eine namentlich benannte Person ausgezahlt wird, fällt in der Regel nicht in den Nachlass. Sie kann aber als Schenkung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant sein. Lassen Sie solche Posten nicht ungeprüft beiseite.
Bewertungsstichtag
Maßgeblich sind der Bestand und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, also zum Todestag. Spätere Entwicklungen bleiben grundsätzlich außer Betracht.
Das wirkt in beide Richtungen. Steigt der Immobilienwert nach dem Tod, profitieren Sie davon nicht. Verkaufen die Erben das Haus zwei Jahre später unter Druck zu einem schlechten Preis, müssen Sie sich diesen Preis nicht entgegenhalten lassen. Ein tatsächlich erzielter Verkaufspreis ist ein starkes Indiz, aber nicht automatisch der maßgebliche Wert.
Angesetzt wird der Verkehrswert, also der Preis, der bei einem Verkauf am Markt erzielbar wäre. Bei Unternehmen und Beteiligungen gilt im Grundsatz der Fortführungswert, nicht der Liquidationswert, was eigene Bewertungsfragen aufwirft.
Der häufigste Streitpunkt: die Immobilie
In den meisten Fällen steckt der Großteil des Nachlasses in einem Haus oder einer Wohnung. Damit entscheidet die Immobilienbewertung über die Höhe des Anspruchs, und zwar oft über sechsstellige Beträge.
Die Erbenseite hat ein offenkundiges Interesse an einem niedrigen Wert und stützt sich gern auf einen Steuerwert, einen alten Verkehrswert aus einem Übertragungsvertrag, eine Online-Schätzung oder ein Gutachten eines Maklers ihres Vertrauens. Typische Argumente sind Sanierungsbedarf, Baumängel, eine ungünstige Lage oder ein bestehendes Wohnrecht. Manche dieser Einwände sind berechtigt, andere sind pauschale Abschläge ohne Substanz.
Ein Wertgutachten wird nötig, wenn die Vorstellungen weit auseinanderliegen und sich der Unterschied in Ihrem Anspruch deutlich auswirkt. Als Pflichtteilsberechtigter können Sie im Rahmen Ihres Auskunftsanspruchs die Wertermittlung des Nachlasses verlangen, und die Kosten einer solchen Wertermittlung sind grundsätzlich vom Nachlass zu tragen. Beauftragen Sie dagegen auf eigene Faust ein zusätzliches Privatgutachten, tragen Sie die Kosten zunächst selbst.
In einem Gerichtsverfahren bestimmt das Gericht einen Sachverständigen. Dessen Gutachten hat in der Praxis das größte Gewicht, ist aber auch der teuerste und langsamste Weg. Deshalb endet ein großer Teil der Fälle mit einem Vergleich in der Mitte zwischen beiden Wertvorstellungen.
Ein um 20 Prozent zu niedrig angesetztes Haus kostet Sie bei einem Viertelanspruch auf 500.000 Euro rund 25.000 Euro. Lassen Sie den angesetzten Wert prüfen, bevor Sie etwas unterschreiben. Die Vermittlung an einen Anwalt für Erbrecht ist für Sie kostenfrei.
Situation schildern →Anrechnung früherer Zuwendungen an Sie
Haben Sie selbst zu Lebzeiten vom Erblasser etwas erhalten, kann das auf Ihren Pflichtteil angerechnet werden. Das setzt aber voraus, dass der Erblasser die Anrechnung bei oder vor der Zuwendung angeordnet hat. Eine nachträgliche Anordnung im Testament genügt dafür nicht.
Das ist eine wichtige Verteidigungslinie. Die Erbenseite rechnet oft pauschal alles gegen, was Sie je bekommen haben, von der Ausbildungsfinanzierung bis zur Anzahlung für die erste Wohnung. Ohne entsprechende Anordnung ist diese Gegenrechnung in der Regel unbegründet.
Für Abkömmlinge kommt zusätzlich die sogenannte Ausgleichung in Betracht, bei der bestimmte Zuwendungen und erhebliche Pflegeleistungen zwischen Geschwistern ausgeglichen werden. Diese Regeln sind technisch und wirken je nach Fall für oder gegen Sie.
Wenn vor dem Tod verschenkt wurde
Besteht der Nachlass aus auffällig wenig, lohnt der Blick auf die Jahre vor dem Tod. Wurden Vermögenswerte verschenkt, insbesondere Immobilien auf ein Geschwisterkind übertragen, kommt ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht. Die Schenkung wird dem Nachlass dann wertmäßig hinzugerechnet.
In diesen Fällen ist der Ergänzungsanspruch häufig größer als der Pflichtteil aus dem realen Nachlass. Die Details, insbesondere die Zehnjahresfrist und die Frage, wann sie wegen eines vorbehaltenen Wohnrechts gar nicht zu laufen beginnt, finden Sie hier: Pflichtteilsergänzung: Wenn vor dem Tod verschenkt wurde.
Warum jede eigene Rechnung nur eine Größenordnung ist
Mit der Quote und einer Schätzung des Nachlasswerts kommen Sie zu einer Zahl, und diese Zahl ist wertvoll. Sie sagt Ihnen, ob es um 8.000 oder um 180.000 Euro geht, und damit, wie viel Aufwand der Fall rechtfertigt. Für diesen Zweck können Sie unseren Pflichtteilsrechner nutzen.
Eine belastbare Forderung ist diese Zahl noch nicht, und das hat einen einfachen Grund: Sie beruht auf Angaben, die Sie nicht überprüfen konnten. Der tatsächliche Nachlassbestand, verschwiegene Konten, nicht erwähnte Schenkungen, die Bewertung der Immobilie und abzugsfähige Posten sind genau die Punkte, die den Betrag am Ende bestimmen.
Hinzu kommt, dass die Erben Ihnen gegenüber zur Auskunft verpflichtet sind. Jede Verhandlung, die Sie ohne diese Auskunft führen, führen Sie mit verbundenen Augen gegen einen Gegner, der die Zahlen kennt. Das ist der Grund, warum in der Praxis selten die Rechnung, sondern fast immer die Informationsbeschaffung der entscheidende Schritt ist.
Und schließlich verjähren Pflichtteilsansprüche. Wer sich Zeit lässt, verhandelt irgendwann über einen Anspruch, den die andere Seite nicht mehr zahlen muss.
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Situation schildern →


