Wer in einem Testament übergangen wurde, hört von den Erben meist früh einen Satz wie: "Dir steht ja nur der Pflichtteil zu." Das ist richtig und zugleich irreführend. Denn der Pflichtteil ist kein Trostpreis, sondern ein durchsetzbarer Geldanspruch, dessen Höhe sich nach klaren Regeln bemisst.
In der Praxis ist selten die Frage, ob ein Anspruch besteht, sondern wie hoch er ist. Und die Höhe rechnen die Erben erfahrungsgemäß anders aus als ein Anwalt für Erbrecht.
Was der Pflichtteil ist und was nicht
Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Geld gegenüber den Erben. Er gibt Ihnen weder Gegenstände aus dem Nachlass noch einen Anteil am Haus oder einen Platz in der Erbengemeinschaft. Sie werden durch den Pflichtteil also nicht zum Miterben.
Das hat zwei Seiten. Negativ: Sie haben kein Mitspracherecht darüber, was mit dem Nachlass passiert. Verkaufen die Erben die Immobilie, behalten sie sie, streiten sie sich darüber, das alles liegt außerhalb Ihres Einflusses. Positiv: Sie müssen sich an keiner Erbengemeinschaft beteiligen, haften nicht für Nachlassschulden und sind von den oft jahrelangen Streitigkeiten unter Miterben verschont.
Ihr Anspruch richtet sich auf einen Geldbetrag, und diesen Betrag müssen die Erben an Sie auszahlen.
Der Pflichtteil entsteht automatisch mit dem Tod. Sie müssen ihn nicht beantragen, nicht beim Nachlassgericht anmelden und nicht annehmen. Sie müssen ihn aber gegenüber den Erben geltend machen, sonst passiert nichts. Dafür genügt zunächst ein Schreiben ohne besondere Form. Die Verjährung stoppen aber nur eine Klage, ein Mahnbescheid oder laufende Verhandlungen.
Wer pflichtteilsberechtigt ist
Der Kreis der Berechtigten ist im Gesetz eng gezogen (§ 2303 BGB). Maßgeblich ist das Verhältnis zum Erblasser, so heißt im Erbrecht die verstorbene Person. Berechtigt sind:
| Personengruppe | Pflichtteilsberechtigt? | Besonderheit |
|---|---|---|
| Kinder (ehelich, nichtehelich, adoptiert) | Ja | Gleichrangig, unabhängig vom Kontakt zum Erblasser |
| Enkel, Urenkel | Nur nachrangig | Nur, wenn ihr Elternteil, also das Kind des Erblassers, weggefallen ist, etwa durch Tod |
| Ehepartner | Ja | Quote hängt vom Güterstand ab, bei Zugewinngemeinschaft kann der Zugewinnausgleich hinzukommen |
| Eingetragene Lebenspartner | Ja | Wie Ehepartner |
| Eltern des Erblassers | Nur nachrangig | Nur, wenn der Erblasser keine Kinder oder Enkel hinterlässt |
Ebenso wichtig ist, wer nicht pflichtteilsberechtigt ist. Geschwister haben keinen Pflichtteil, auch wenn sie dem Erblasser näherstanden als dessen Kinder. Dasselbe gilt für Nichten und Neffen, für Großeltern, für Stiefkinder ohne Adoption und für unverheiratete Partner, selbst nach jahrzehntelangem Zusammenleben. Mehr dazu im Ratgeber Pflichtteil für Geschwister.
Auch der geschiedene Ehepartner ist draußen. Bei einer noch laufenden Scheidung kommt es auf den Stand des Verfahrens an, das ist einer der Fälle, in denen die Einschätzung wirklich im Detail liegt.
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Wie hoch der Pflichtteil ist
Die Grundformel ist kurz: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Sie bestimmen also zuerst, was Sie ohne Testament geerbt hätten, und halbieren diesen Anteil dann.
Ein Beispiel mit einem rechnerischen Nachlass von 400.000 Euro:
| Konstellation | Gesetzlicher Erbteil | Pflichtteil | Betrag |
|---|---|---|---|
| Erblasser verwitwet, 1 Kind | 1/1 | 1/2 | 200.000 € |
| Erblasser verwitwet, 2 Kinder | je 1/2 | je 1/4 | je 100.000 € |
| Erblasser verwitwet, 4 Kinder | je 1/4 | je 1/8 | je 50.000 € |
| Ehepartner (Zugewinngemeinschaft) + 2 Kinder | Kind je 1/4 | Kind je 1/8 | je 50.000 € |
Die letzte Zeile zeigt den Punkt, der in Beratungsgesprächen am häufigsten für Überraschung sorgt.
Der Güterstand verschiebt die Quoten
Lebten die Eltern in Zugewinngemeinschaft, und das ist der gesetzliche Normalfall ohne Ehevertrag, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners pauschal um ein Viertel. Aus einem Viertel wird also die Hälfte. Diese Erhöhung geht zu Lasten der Kinder: Ihr gesetzlicher Erbteil sinkt, und damit sinkt auch ihr Pflichtteil.
Bei Gütertrennung gilt diese pauschale Erhöhung nicht. Hinterlässt der Erblasser einen Ehepartner und ein oder zwei Kinder, erben alle zu gleichen Teilen. Bei einem Ehepartner und zwei Kindern bekommt also jeder ein Drittel, der Pflichtteil eines Kindes beträgt dann ein Sechstel statt ein Achtel. Der Ehevertrag der Eltern entscheidet damit unmittelbar über die Höhe Ihres Anspruchs.
Für den überlebenden Ehepartner selbst, der enterbt wurde, gibt es eine eigene Weggabelung: Erhält er weder Erbteil noch Vermächtnis, bekommt er den Pflichtteil aus der nicht erhöhten Quote und zusätzlich einen konkret berechneten Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 2 BGB). Ein Wahlrecht hat er nur, wenn ihm etwas zugewendet wurde, das er ausschlagen kann. Was dann günstiger ist, hängt vom Vermögensaufbau während der Ehe ab und ist eine Rechenaufgabe, keine Gefühlsfrage.
Wenn Sie nicht sicher sind, in welchem Güterstand Ihre Eltern lebten, stehen Sie bereits an der Stelle, an der sich Ihr Anspruch um Zehntausende Euro verschieben kann. Schildern Sie Ihre Situation, wir vermitteln Sie an einen Anwalt für Erbrecht. Für Sie kostenlos.
Situation schildern →Welcher Wert zählt
Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, also am Todestag (§ 2311 BGB). Es zählt weder der Verkaufspreis, den die Erben zwei Jahre später erzielen, noch der steuerliche Wert oder der Betrag auf einer Liste, die ein Geschwisterkind zusammengestellt hat.
Zum Aktivbestand gehören typischerweise Immobilien, Konten und Depots, Bargeld, Fahrzeuge, Lebensversicherungen in bestimmten Konstellationen, Firmenbeteiligungen und werthaltiger Hausrat.
Abgezogen werden die Nachlassverbindlichkeiten. Dazu zählen die Schulden des Erblassers, die Bestattungskosten und Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall selbst entstehen. Nicht abziehbar sind dagegen Posten, die erst nach dem Erbfall auf Seiten der Erben anfallen, etwa die Erbschaftsteuer der Erben, deren Anwaltskosten oder eine laufende Grabpflege.
Genau hier entsteht in der Praxis der größte Teil der Differenz: Immobilien werden zu niedrig angesetzt, Schenkungen fehlen, und Firmenwerte werden geschätzt statt bewertet. Wie Sie dabei vorgehen, zeigt der Ratgeber Pflichtteil berechnen.
Die Quote ist der einfache Teil. Der Streit entsteht beim Wert des Nachlasses, und dort entscheidet sich, wie viel von Ihrem Anspruch tatsächlich bei Ihnen ankommt. Schildern Sie uns Ihren Fall in wenigen Minuten, wir vermitteln Sie an einen passenden Anwalt für Erbrecht.
Situation schildern →Gegen wen der Anspruch geht
Ihr Anspruch richtet sich gegen die Erben, also weder gegen das Nachlassgericht noch gegen den Notar oder den Testamentsvollstrecker. Bei mehreren Erben haften diese gemeinschaftlich.
Praktisch bedeutet das: Ihr Gegenüber ist meist der überlebende Elternteil oder ein Geschwisterkind. Das macht die Sache emotional schwer und verführt dazu, "es erst mal selbst in Ruhe zu klären". Diese Phase dauert oft Monate und endet häufig bei einem Angebot, das weit unter dem liegt, was rechnerisch zusteht.
Damit Sie überhaupt rechnen können, haben Sie gegenüber den Erben einen Auskunftsanspruch: Die Erben müssen ein Verzeichnis des Nachlasses vorlegen (§ 2314 BGB), auf Verlangen können Werte auf Kosten des Nachlasses ermittelt werden. Dieser Anspruch ist Ihr wichtigstes Werkzeug, Details im Ratgeber Auskunftsanspruch gegen die Erben.
Sie haben eine Aufstellung der Erben vor sich und das Gefühl, dass etwas fehlt? Genau das lässt sich prüfen. Wir vermitteln Sie an einen Anwalt für Erbrecht, der die Zahlen auf Plausibilität abklopft.
Situation schildern →Abgrenzung: drei Ansprüche, die oft verwechselt werden
Pflichtteil. Der Grundanspruch: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, bemessen am Nachlass zum Todestag.
Pflichtteilsergänzung. Hat der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt, etwa die Immobilie an ein Kind übertragen, wird der Nachlass für die Berechnung rechnerisch um diese Schenkung aufgefüllt. Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod werden dabei je nach Zeitabstand abgestuft berücksichtigt, bei Schenkungen an den Ehepartner gilt eine Besonderheit. Dieser Anspruch ist in vielen Fällen der größere Hebel als der Pflichtteil selbst, siehe Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen.
Anfechtung oder Unwirksamkeit des Testaments. Ein anderer Weg mit anderem Ziel: Hier greifen Sie das Testament selbst an, etwa wegen Formfehlern oder fehlender Testierfähigkeit. Erfolg bedeutet, dass Sie Erbe werden, nicht nur Pflichtteilsberechtigter. Die Hürden sind allerdings hoch, und die Prüfung gehört in anwaltliche Hände.
Verjährung in Grundzügen
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der Regel in drei Jahren. Die Frist beginnt nicht am Todestag, sondern mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von Ihrer Beeinträchtigung durch die Verfügung erfahren haben. Wer im Mai von der Enterbung erfährt, hat also typischerweise bis zum 31. Dezember drei Jahre später Zeit.
Das klingt lang, ist es aber nicht, denn Auskunft einholen, Immobilien bewerten und verhandeln zieht sich. Für einzelne Ansprüche gelten außerdem abweichende Fristen. Mehr dazu unter Verjährung des Pflichtteils.
Ein häufiger Sonderfall ist das gemeinschaftliche Testament von Ehepaaren, bei dem sich die Eltern gegenseitig einsetzen und die Kinder erst als Schlusserben. Beim ersten Todesfall sind die Kinder damit rechtlich enterbt, oft ohne es zu merken. Die Frist läuft trotzdem. Siehe Berliner Testament und Pflichtteil.
Vertiefende Ratgeber
- Pflichtteil berechnen
- Enterbt: das steht Ihnen trotzdem zu
- Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen
- Auskunftsanspruch gegen die Erben
- Verjährung des Pflichtteils
- Berliner Testament und Pflichtteil
- Pflichtteil für Geschwister
Haftungshinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information zum Pflichtteilsrecht und nach bestem Wissen erstellt. Er berücksichtigt nicht die Besonderheiten Ihres Einzelfalls und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Ansprüche wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, idealerweise an einen Anwalt für Erbrecht. PflichtteilsHero ist keine Rechtsanwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsdienstleistungen, sondern vermittelt Ihre Anfrage an eine Partnerkanzlei.