Im Testament steht ein Satz, der endgültig klingt: „Meinem Sohn entziehe ich den Pflichtteil." Wer das liest, hält seinen Fall meistens für erledigt. Er ist es fast nie.
Enterben kann jeder, aus jedem Grund oder auch ohne Grund. Mit dem Pflichtteil ist das anders: Den Pflichtteil entziehen kann man nur aus vier Gründen, die abschließend im Gesetz stehen, und nur unter Formvorgaben, an denen die meisten Anordnungen scheitern. In der Praxis hält eine Pflichtteilsentziehung selten.
Dieser Beitrag erklärt, was tatsächlich reicht und was nicht, obwohl es viele glauben.
Der Unterschied, auf den alles ankommt
Enterbung heißt: Sie werden im Testament nicht bedacht. Der Pflichtteil entsteht trotzdem, als Geldanspruch gegen die Erben.
Pflichtteilsentziehung heißt: Auch dieser Geldanspruch soll wegfallen. Das ist ein Eingriff in ein Recht, das das Bundesverfassungsgericht als Teil der verfassungsrechtlich geschützten Erbrechtsgarantie behandelt. Entsprechend eng sind die Voraussetzungen.
Wenn im Testament nur steht, dass Sie nichts erhalten sollen, ist das eine Enterbung. Eine Entziehung liegt erst vor, wenn der Erblasser den Pflichtteil ausdrücklich nennt und einen Grund angibt.
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Die vier Gründe des § 2333 BGB
Seit der Reform von 2010 gelten vier Tatbestände, und sie gelten einheitlich für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten.
Erstens: Nachstellen nach dem Leben. Der Berechtigte trachtet dem Erblasser, dessen Ehegatten, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben.
Zweitens: Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen eine dieser Personen. Gemeint sind Taten von erheblichem Gewicht, etwa schwere Körperverletzung. Eine Beleidigung, ein Streit, auch ein heftiger, genügt nicht.
Drittens: Böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser. Entscheidend ist die Böswilligkeit: Wer nicht zahlen konnte, verletzt die Pflicht nicht böswillig. Wer leistungsfähig war und aus Gleichgültigkeit oder Trotz nicht gezahlt hat, verletzt sie dagegen böswillig.
Viertens: Rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung wegen einer vorsätzlichen Straftat, und zusätzlich muss die Teilhabe am Nachlass für den Erblasser unzumutbar sein. Dasselbe gilt bei Unterbringung wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Tat.
Der vierte Grund hat also zwei Stufen, und die zweite wird oft übersehen: Die Verurteilung allein reicht nicht, die Unzumutbarkeit muss hinzukommen und begründet werden.
Was ausdrücklich nicht genügt
Hier liegt der Kern der meisten Fälle. Keiner der folgenden Umstände rechtfertigt eine Pflichtteilsentziehung:
- Kontaktabbruch. Er gehört nicht zu den Gründen des § 2333 BGB, und diese Gründe sind abschließend. Auch ein jahrzehntelanger, vom Kind ausgehender Kontaktabbruch ist deshalb für sich genommen kein Entziehungsgrund. Das ist der mit Abstand häufigste Fall.
- Ein zerrüttetes Verhältnis, Streit, Vorwürfe, Funkstille über Jahre.
- Die Lebensführung: Beruf, Partnerwahl, Religion, politische Haltung, Schulden, Suchterkrankung.
- Dass ein anderes Kind sich gekümmert hat und dieses als Dank alles bekommen soll.
- Dass der Erblasser es für ungerecht hielt, dass ein Kind trotz allem etwas erhält.
All das kann ein Testament begründen, in dem jemand enterbt wird. Den Pflichtteil beseitigt es nicht.
Die Formvorgaben, an denen es meistens scheitert
Selbst wenn ein Grund vorliegt, muss die Anordnung drei Hürden nehmen.
Sie muss im Testament oder Erbvertrag stehen, § 2336 Abs. 1 BGB. Eine mündliche Erklärung, ein Brief oder eine Notiz genügen nicht.
Der Grund muss angegeben sein, § 2336 Abs. 2 BGB, und zwar so konkret, dass er identifizierbar ist. „Wegen seines Verhaltens mir gegenüber" reicht nicht. Der Lebenssachverhalt muss aus der Urkunde hervorgehen.
Der Grund muss zur Zeit der Errichtung bereits bestanden haben. Ein Testament aus 2015 kann sich nicht auf eine Tat aus 2019 stützen. Wer den Grund später nachschiebt, muss ein neues Testament errichten.
Dazu kommt die Beweislast: Nach § 2336 Abs. 3 BGB muss derjenige, der sich auf die Entziehung beruft, den Grund beweisen. Nicht Sie müssen widerlegen, dass etwas vorgefallen ist; die Erben müssen beweisen, dass es vorgefallen ist. Das ist nach Jahren oder Jahrzehnten oft unmöglich.
Verzeihung macht die Entziehung unwirksam
Nach § 2337 BGB erlischt das Recht zur Entziehung, wenn der Erblasser verzeiht, und eine bereits getroffene Anordnung wird unwirksam.
Verzeihung ist dabei kein förmlicher Akt, sondern ein Verhalten, aus dem sich ergibt, dass der Erblasser die Kränkung nicht mehr gelten lässt: Wiederaufnahme des Kontakts, gemeinsame Feiern, Aufnahme ins Haus, eine Zuwendung. Ein Widerruf des Testaments ist dafür nicht nötig, die Verzeihung wirkt von selbst.
Wer also mit einer Entziehung konfrontiert wird, sollte die Jahre nach dem Datum des Testaments durchgehen. Fotos, Nachrichten, Zeugen für Besuche und gemeinsame Termine sind die Belege, die den Fall entscheiden.
Die mildere Variante: Beschränkung in guter Absicht
Neben der Entziehung kennt das Gesetz einen zweiten Weg, § 2338 BGB, der seltener vorkommt, aber zu kennen ist.
Ist ein Abkömmling verschwenderisch oder so überschuldet, dass sein künftiger Erwerb erheblich gefährdet ist, kann der Erblasser den Pflichtteil beschränken, typischerweise durch Vor- und Nacherbfolge oder durch Testamentsvollstreckung, bei der nur die Erträge ausgeschüttet werden.
Der Anspruch bleibt also bestehen, er wird nur verwaltet. Das Motiv muss Fürsorge sein, nicht Strafe. Fällt die Gefährdung weg, etwa nach einer Restschuldbefreiung, kann die Beschränkung angreifbar werden.
Was Sie tun sollten, wenn Ihnen der Pflichtteil entzogen wurde
Verlangen Sie das Testament im Wortlaut. Es wurde vom Nachlassgericht eröffnet, und als Pflichtteilsberechtigter haben Sie ein Recht auf Einsicht und eine Abschrift. Prüfen Sie zuerst, ob überhaupt eine Entziehung angeordnet ist oder nur eine Enterbung.
Prüfen Sie das Datum. Der Grund muss bei Errichtung bestanden haben und dort benannt sein.
Sammeln Sie, was nach dem Testament passiert ist. Jeder belegte Kontakt kann eine Verzeihung sein.
Fordern Sie trotzdem Auskunft. Der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB besteht, solange die Entziehung nicht feststeht. Sie müssen nicht erst den Streit um die Wirksamkeit gewinnen, um Zahlen zu bekommen.
Lassen Sie die Frist nicht laufen. Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab dem Jahresende, in dem Sie vom Erbfall und von der Enterbung erfahren haben. Ein bloßer Streit über die Wirksamkeit der Entziehung hält diese Frist nicht an. Verhandlungen mit den Erben hemmen sie nach § 203 BGB nur, solange sie laufen.


