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Pflichtteilsverzicht: Was Sie aufgeben und was Sie dafür bekommen

Wann ein Pflichtteilsverzicht sinnvoll ist, warum er zum Notar muss, welche Abfindung angemessen ist und was er für die eigenen Kinder bedeutet.

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Ein Pflichtteilsverzicht ist die einzige Möglichkeit, den Pflichtteil wirklich aus der Welt zu schaffen. Weder Enterben noch Strafklauseln helfen, und Umschreiben zu Lebzeiten hilft nur teilweise, denn der Pflichtteil entsteht trotzdem. Nur wenn die berechtigte Person selbst darauf verzichtet, ist er weg.

Entsprechend ernst ist der Vorgang. Wer unterschreibt, gibt einen Anspruch auf, der erst Jahre oder Jahrzehnte später fällig geworden wäre, dessen Höhe heute niemand kennt, und zwar unwiderruflich.

Dieser Beitrag beschreibt, wann das sinnvoll ist, worauf es beim Betrag ankommt und welche Fehler teuer werden.

Was verzichtet wird und was nicht

Es gibt zwei Verträge, die oft in einem Atemzug genannt und regelmäßig verwechselt werden. Der Unterschied zwischen Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht entscheidet darüber, was am Ende übrig bleibt.

Beim Erbverzicht nach § 2346 BGB wird die Erbenstellung insgesamt aufgegeben. Die verzichtende Person gilt als zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht vorhanden, erbt also nicht gesetzlich und hat auch keinen Pflichtteil.

Beim isolierten Pflichtteilsverzicht nach § 2346 Abs. 2 BGB bleibt die Erbenstellung erhalten (man erbt also weiterhin, wenn kein Testament existiert oder man darin bedacht wird), nur der Pflichtteilsanspruch fällt weg.

Der zweite ist in der Praxis fast immer der richtige. Er ist das mildere Mittel: Wird später doch nichts verfügt, greift die gesetzliche Erbfolge normal. Der volle Erbverzicht nimmt auch diese Chance.

Ein Punkt wird dabei häufig falsch verstanden: Der Verzicht beseitigt nur den Anspruch gegen diesen einen Erblasser. Hat eine Tochter gegenüber dem Vater verzichtet, ist ihr Pflichtteil nach der Mutter davon unberührt. Beide Elternteile sind getrennt zu betrachten, und bei Ehegatten gehören deshalb regelmäßig zwei Verträge zur Sache.

Die Form: ohne Notar gibt es keinen Verzicht

§ 2348 BGB verlangt notarielle Beurkundung. Weder die Schriftform noch eine Unterschrift am Küchentisch noch eine E-Mail-Bestätigung reichen dafür aus.

Dazu kommt, dass der Erblasser den Vertrag persönlich schließen muss, § 2347 Abs. 2 BGB. Er kann sich nicht vertreten lassen, auch nicht durch eine Vollmacht oder einen Bevollmächtigten. Die verzichtende Person darf sich vertreten lassen, der Erblasser nicht.

Was das bedeutet, zeigt sich im häufigsten Scheiterfall: Die Familie bespricht die Sache, als der Vater schon pflegebedürftig ist, der Sohn mit Generalvollmacht organisiert alles, und der Verzicht ist unwirksam, weil der Vater selbst beim Notar erscheinen und erklären müsste. Ist der Vater geschäftsunfähig, geht es nur noch über einen gerichtlich bestellten Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts, § 2347 Abs. 2 S. 2 BGB.

Ist eine minderjährige Person beteiligt, braucht es die Zustimmung des Familiengerichts. Das Gericht prüft, ob der Verzicht dem Kindeswohl entspricht, und erteilt sie bei einer Abfindung deutlich unter dem erwartbaren Pflichtteil in der Regel nicht.

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Die Kosten

Die Notarkosten richten sich nach dem Wert des Verzichts. Angesetzt wird der Pflichtteil als Bruchteil des heutigen Vermögens des Erblassers, § 102 Abs. 4 GNotKG. Wird eine Abfindung vereinbart, zählt der höhere der beiden Werte, § 97 Abs. 3 GNotKG.

Als Orientierung: Bei einem Geschäftswert von 100.000 Euro liegt die Beurkundungsgebühr bei etwa 546 Euro netto, bei 250.000 Euro bei etwa 1.070 Euro netto, jeweils zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Vergleichen lohnt sich nicht, die Gebühren sind gesetzlich festgelegt.

Die Abfindung

Ein Verzicht ist rechtlich auch ohne Gegenleistung wirksam. Praktisch ist er ohne eine schlicht ein Geschenk, und zwar an die anderen Erben.

Die Verhandlung dreht sich deshalb fast immer um den Betrag, und die schwierige Frage dabei ist: Bezahlt wird heute ein Anspruch, der erst in unbekannter Zukunft entstehen würde, aus einem Vermögen, dessen Höhe dann niemand kennt.

Drei Größen bestimmen eine faire Zahl:

Der heutige Pflichtteilswert. Was stünde der Person zu, wenn der Erbfall heute einträte? Das ist die Ausgangsbasis, und sie lässt sich ausrechnen.

Die Zeit. Je weiter der Erbfall voraussichtlich entfernt ist, desto mehr ist eine sofortige Zahlung wert, und desto größer ist der Abschlag, den der Erblasser verlangen kann. Umgekehrt steht der Verzichtende bei einem hochbetagten Erblasser nahe am vollen Wert.

Die Richtung, in die das Vermögen läuft. Ein Unternehmen oder eine Immobilie in guter Lage wächst, Pflegekosten zehren auf. Wer bei einem Vermögen verzichtet, das absehbar durch Heimkosten aufgebraucht wird, verkauft am Hochpunkt. Wer bei einem wachsenden Unternehmen verzichtet, verkauft zu früh.

Was in der Abfindungsvereinbarung mit geregelt werden sollte:

  • ob die Abfindung sofort oder in Raten fließt, mit Fälligkeit und Verzinsung
  • was passiert, wenn die Raten nicht gezahlt werden: Ohne Rücktrittsrecht steht der Verzichtende mit leeren Händen da
  • ob eine Immobilie statt Geld übertragen wird, und zu welchem Wert
  • ausdrücklich: dass die Abfindung nicht auf einen anderen Pflichtteil angerechnet wird, falls das so gewollt ist

Steuerlich gilt die Abfindung für einen Verzicht zu Lebzeiten als Schenkung, § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG. Maßgeblich ist aber der Freibetrag im Verhältnis zum Erblasser: 400.000 Euro für Kinder, 500.000 Euro für Ehegatten. Das macht die Abfindung in den meisten Familienfällen steuerfrei.

Die Folge, die am häufigsten übersehen wird

Der Verzicht wirkt für Abkömmlinge mit. § 2349 BGB bestimmt: Verzichtet ein Abkömmling auf den Pflichtteil, erstreckt sich die Wirkung im Zweifel auch auf seine eigenen Kinder und Enkel.

Wer also heute mit fünfunddreißig verzichtet, nimmt seinen später geborenen Kindern denselben Anspruch mit weg. Das lässt sich im Vertrag anders regeln, aber es muss ausdrücklich hineingeschrieben werden. Fehlt die Klausel, gilt die Erstreckung.

Das ist der Punkt, an dem eine Abfindung, die für eine Person angemessen aussah, rückblickend zu niedrig gewesen sein kann.

Wann ein Verzicht sinnvoll ist

Es gibt klare Konstellationen, in denen beide Seiten gewinnen:

Unternehmensnachfolge. Ein Betrieb, der Pflichtteile in Geld auszahlen muss, kann daran scheitern. Verzichten die nicht nachfolgenden Kinder gegen Abfindung, ist die Nachfolge gesichert und sie haben ihr Geld, ohne auf den Erbfall warten zu müssen.

Vorgezogene Übertragung. Ein Kind bekommt heute die Immobilie, verzichtet dafür auf den Pflichtteil. Das vermeidet die Streitfragen, die sonst zwanzig Jahre später über § 2325 BGB und Abschmelzung geführt werden.

Patchwork-Konstellationen. Wechselseitige Verzichte zwischen Kindern aus verschiedenen Ehen und dem neuen Ehepartner schaffen Klarheit, wo sonst die gesetzliche Erbfolge Fronten erzeugt.

Zerrüttete Verhältnisse. Wer absehen kann, dass er nach dem Erbfall jahrelang um Auskunft und Zahlung kämpfen müsste, tauscht einen unsicheren hohen Anspruch gegen einen sicheren niedrigeren. Das kann rational sein.

Wann besser nicht

Umgekehrt gibt es Situationen, in denen vom Verzicht abzuraten ist.

Das gilt zunächst, wenn der Vermögenswert heute nicht belastbar bekannt ist, denn ohne Bewertung kann niemand sagen, ob die angebotene Summe passt.

Vorsicht ist auch geboten, wenn gedrängt wird. Zeitdruck in Erbverzichtsgesprächen hat fast immer einen Grund, und der liegt selten bei der verzichtenden Person.

Abzuraten ist ebenso, wenn die Abfindung in Raten über viele Jahre fließen soll und keine Sicherheit gestellt wird.

Und schließlich passt der Verzicht nicht, wenn das Ziel nur ist, Streit zu vermeiden. Ein isolierter Pflichtteilsverzicht ohne Gegenleistung löst keinen Konflikt, er entscheidet ihn zugunsten der anderen.

Lässt sich ein Pflichtteilsverzicht anfechten oder aufheben?

Grundsätzlich nein, denn der Verzicht ist endgültig, und ein Widerrufsrecht gibt es nicht. Aufheben lässt er sich nur durch einen neuen notariellen Vertrag mit dem Erblasser, § 2351 BGB, und dafür muss dieser noch leben und mitmachen.

Drei Angriffspunkte bleiben:

Formmangel. Fehlt die Beurkundung oder hat sich der Erblasser vertreten lassen, ist der Verzicht nichtig. Das ist der häufigste Fall.

Anfechtung wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung ist nach den §§ 119 ff. BGB möglich, mit den dort geltenden Fristen. Dass sich das Vermögen anders entwickelt hat als erwartet, ist kein Irrtum in diesem Sinne. Nach dem Erbfall ist die Anfechtung eines Erbverzichts durch den Verzichtenden nach der Rechtsprechung ausgeschlossen. Für den Pflichtteilsverzicht ist davon ebenso auszugehen. Eine Anfechtung muss also zu Lebzeiten des Erblassers erklärt werden.

Bei Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB ist die Hürde hoch, aber nicht unerreichbar: Ein Verzicht, der unter Ausnutzung einer Zwangslage ohne jede Gegenleistung erklärt wurde, kann unwirksam sein. Ein schlicht niedriger Preis genügt dafür nicht.

Wer unterschrieben hat und sich nachträglich übergangen fühlt, sollte deshalb zuerst die Urkunde prüfen lassen, und zwar früh, weil Anfechtungsfristen laufen.

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