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Steuer

Erbschaftsteuer auf den Pflichtteil: Wann Sie zahlen und wann nicht

Der Pflichtteil ist erbschaftsteuerpflichtig, aber erst ab der Geltendmachung. Welche Freibeträge gelten, wie hoch die Steuer ausfällt und welche Fristen laufen.

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Die gute Nachricht zuerst: In den meisten Fällen zahlen Sie auf Ihren Pflichtteil keine Erbschaftsteuer. Die Freibeträge sind hoch genug, dass ein typischer Pflichtteil darunter bleibt.

Die Fälle, in denen doch Steuer anfällt, haben es aber in sich, und sie haben einen Stichtag, den fast niemand kennt. Anders als beim Erbe entsteht die Steuer auf den Pflichtteil nicht mit dem Todestag, sondern erst in dem Moment, in dem Sie Ihren Anspruch geltend machen.

Der entscheidende Unterschied: Geltendmachung statt Erbfall

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als steuerpflichtiger Erwerb der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch. Und § 9 ErbStG bestimmt, dass die Steuer mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung entsteht.

Das hat zwei praktische Folgen.

Solange Sie den Anspruch nicht geltend machen, gibt es keinen steuerpflichtigen Erwerb. Der Anspruch existiert zwar ab dem Todestag, aber steuerlich passiert nichts. Wer nie fordert, versteuert nichts, auch wenn der Anspruch rechtlich besteht.

Geltendmachung ist ein bewusster Akt. Es genügt, dass Sie gegenüber den Erben ernsthaft zum Ausdruck bringen, dass Sie Zahlung verlangen. Eine Klage ist nicht nötig, ein Anwaltsschreiben reicht. Eine bloße Auskunftsanfrage ist dagegen noch keine Geltendmachung: Sie erkundigen sich dann erst, worüber überhaupt zu reden ist.

Der Zeitpunkt lässt sich also in gewissen Grenzen steuern, und das kann sinnvoll sein, wenn Sie vom Verstorbenen bereits zu Lebzeiten etwas erhalten haben. Maßgeblich ist dabei nicht das Kalenderjahr, sondern der Zehnjahreszeitraum des § 14 ErbStG.

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Die Freibeträge

Entscheidend ist Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen, nicht zu den Erben. Nach § 16 ErbStG gelten bei einem Erwerb von Todes wegen:

Verhältnis zum Verstorbenen Freibetrag
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner 500.000 €
Kind, Stiefkind, Adoptivkind 400.000 €
Enkel, wenn der Elternteil noch lebt 200.000 €
Enkel, wenn der Elternteil verstorben ist 400.000 €
Eltern und Großeltern 100.000 €
alle Übrigen 20.000 €

Der Freibetrag gilt pro Person und pro Erblasser. Wer von Vater und Mutter jeweils einen Pflichtteil erhält, hat zweimal 400.000 Euro frei.

Er erneuert sich außerdem alle zehn Jahre. Das ist beim Pflichtteil dann relevant, wenn Sie vom selben Erblasser zu Lebzeiten schon etwas erhalten haben: Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet, § 14 ErbStG. Wer 2020 eine Schenkung über 350.000 Euro bekommen hat und 2026 einen Pflichtteil von 200.000 Euro geltend macht, überschreitet den Freibetrag.

Ehegatten und Kinder bis 27 Jahre erhalten zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG, der sich allerdings um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge, etwa einer Witwenrente, kürzt. In vielen Fällen bleibt davon wenig übrig.

Die Steuersätze

Übersteigt der Pflichtteil den Freibetrag, wird nur der übersteigende Teil besteuert. Für Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern beim Erwerb von Todes wegen) gilt gestaffelt nach dem steuerpflichtigen Erwerb:

Steuerpflichtiger Erwerb bis Steuersatz
75.000 € 7 %
300.000 € 11 %
600.000 € 15 %
6.000.000 € 19 %
13.000.000 € 23 %
26.000.000 € 27 %
darüber 30 %

Geschwister, Nichten und Neffen fallen in Steuerklasse II und beginnen bei 15 Prozent, alle Übrigen in Klasse III bei 30 Prozent. Für den Pflichtteil ist das meist ohne Bedeutung, weil nur Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten pflichtteilsberechtigt sind, alle in Klasse I.

Ein Rechenbeispiel macht das greifbar. Ein Kind macht einen Pflichtteil von 520.000 Euro geltend. Abzüglich des Freibetrags von 400.000 Euro bleiben 120.000 Euro steuerpflichtig. Das liegt in der Stufe bis 300.000 Euro, für die 11 Prozent gelten, und ergibt 13.200 Euro Erbschaftsteuer.

Am Rand der Tabellenstufen gibt es eine Besonderheit: Wird eine Grenze nur knapp überschritten, greift die Härtefallregelung des § 19 Abs. 3 ErbStG, damit der Mehrbetrag nicht durch den höheren Satz aufgezehrt wird.

Die Kehrseite: Die Erben dürfen abziehen

Was Sie versteuern, können die Erben abziehen. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG ist die geltend gemachte Pflichtteilslast bei ihnen eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit.

Das ist mehr als eine Fußnote, denn es verändert die Verhandlungslage. Für einen Erben, der selbst über dem Freibetrag liegt, ist Ihre Forderung steuerlich günstiger als ihr Nennbetrag vermuten lässt: Jeder an Sie gezahlte Euro senkt seinen eigenen steuerpflichtigen Erwerb. Dass die Erben sich steuerlich schlechter stellen, wenn sie zahlen, stimmt also nicht, oft ist das Gegenteil der Fall.

Spiegelbildlich gilt: Macht niemand den Pflichtteil geltend, darf der Erbe auch nichts abziehen. Eine stillschweigende Zahlung „unter der Hand", ohne Geltendmachung, ist deshalb für beide Seiten die schlechteste Variante.

Fristen, die Sie einhalten müssen

Anzeige beim Finanzamt binnen drei Monaten. Nach § 30 ErbStG muss jeder Erwerber seinen Erwerb innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzeigen. Beim Pflichtteil läuft die Frist ab der Geltendmachung, nicht ab dem Todesfall.

Die Anzeige ist formlos möglich und braucht keinen Steuerberater. Anzugeben sind Name und letzte Anschrift des Verstorbenen, der Todestag, Ihr Verhältnis zu ihm sowie Gegenstand und Höhe des Erwerbs. Das Finanzamt fordert dann gegebenenfalls eine Steuererklärung an.

Wer die Anzeige unterlässt, riskiert ein Verfahren wegen Steuerverkürzung. Das ist der Teil, bei dem Zurückhaltung teuer wird.

Stundung. Nach § 28 Abs. 3 ErbStG kann die Steuer gestundet werden, wenn zum Erwerb Grundbesitz zu Wohnzwecken gehört und die Steuer nur durch dessen Verkauf aufgebracht werden kann. Das betrifft vor allem Erben, die eine Wohnimmobilie erhalten. Ihr Pflichtteil ist dagegen ein Geldanspruch, für ihn greift diese Stundung in aller Regel nicht.

Was keine Erbschaftsteuer auslöst

Die Auskunft. Wer nur ein Nachlassverzeichnis verlangt, hat noch nichts erworben.

Der Verzicht. Wer auf den Pflichtteil verzichtet, ohne ihn geltend zu machen, versteuert nichts. Eine Abfindung, die Sie nach dem Erbfall für den Verzicht auf Ihren entstandenen Pflichtteilsanspruch erhalten, gilt allerdings als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG), mit demselben Freibetrag, also in Familienfällen meist steuerfrei. Eine Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten des Erblassers ist dagegen eine Schenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG).

Die Zinsen? Sie lösen zwar keine Erbschaftsteuer aus, sind aber trotzdem steuerpflichtig: Verzugs- und Prozesszinsen auf den Pflichtteil sind Kapitaleinkünfte und unterliegen der Einkommensteuer. Das wird regelmäßig übersehen.

Ein Hinweis zur Einordnung

Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Sobald Vorschenkungen, Betriebsvermögen, Auslandsbezug oder Immobilien mit Nießbrauch im Spiel sind, verschieben sich die Zahlen erheblich. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beraten im Erbrecht; für die steuerliche Gestaltung gehört eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater dazu. In größeren Fällen arbeiten beide ohnehin zusammen.

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