Ihre Pflichtteilsquote steht nach zwei Minuten fest. Sie folgt starr aus der Familienkonstellation, und daran lässt sich nicht rütteln. Der Betrag, der am Ende auf Ihrem Konto landet, hängt dagegen an einer Zahl, die jemand anderes aufschreibt: dem Wert des Nachlasses.
Diese Zahl liefern die Erben, also genau die Personen, deren Auszahlung umso kleiner ausfällt, je größer der Nachlass bewertet wird. Dass dort regelmäßig zu niedrig angesetzt wird, ist deshalb kein Vorwurf, sondern die vorhersehbare Folge einer Interessenlage.
Dieser Beitrag zeigt, wie Sie den Nachlass bewerten lassen, wo die typischen Lücken sitzen und welches Recht Sie haben, wenn Ihnen die genannte Zahl zu klein vorkommt.
Der Stichtag ist der Todestag
Maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls, § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB. Es zählt weder der Wert heute noch der Wert beim späteren Verkauf.
Das wirkt in beide Richtungen. Steigt der Immobilienmarkt nach dem Todestag, haben Sie davon nichts, und fällt er, schadet es Ihnen nicht. Verkaufen die Erben das Haus zwei Jahre später deutlich teurer, bleibt es trotzdem beim Wert vom Todestag.
Eine praktische Ausnahme gibt es: Ein Verkauf kurz nach dem Erbfall zu marktüblichen Bedingungen ist das beste denkbare Indiz für den Wert am Stichtag. Wenn das Haus vier Monate nach dem Tod für 480.000 Euro wegging, ist ein Gutachten über 390.000 Euro schwer zu halten.
Den Nachlasswert ermitteln: Verkehrswert, nicht Steuerwert
Der häufigste und teuerste Fehler in selbst erstellten Nachlassverzeichnissen: Es wird der Wert aus dem Erbschaftsteuerbescheid übernommen.
Das Finanzamt bewertet nach dem Bewertungsgesetz, in typisierten Verfahren und bewusst pauschal. Für den Pflichtteil gilt der Verkehrswert: der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich zu erzielen wäre. Beide Werte können bei Immobilien deutlich voneinander abweichen, und zwar in beide Richtungen.
Wenn in einem Nachlassverzeichnis ein Grundstückswert steht, der verdächtig glatt wirkt oder exakt dem Steuerbescheid entspricht, ist das der erste Punkt zum Nachfragen.
Der Wert aus dem Erbschaftsteuerbescheid ist für den Pflichtteil nicht maßgeblich. Steht er unverändert im Nachlassverzeichnis, verlangen Sie eine Bewertung zum Verkehrswert am Todestag.
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Immobilien im Erbfall bewerten
Hier entsteht der meiste Streit, weil hier meistens der meiste Wert liegt.
Für die Bewertung gibt es drei anerkannte Verfahren. Das Vergleichswertverfahren zieht tatsächlich erzielte Kaufpreise vergleichbarer Objekte heran und ist bei Eigentumswohnungen und Reihenhäusern der Normalfall. Das Ertragswertverfahren rechnet mit den erzielbaren Mieten und ist bei vermieteten Objekten richtig. Das Sachwertverfahren geht von Herstellungskosten abzüglich Alterswertminderung aus und kommt bei besonderen Objekten ohne Vergleichsmarkt zum Zug.
Welches Verfahren gewählt wird, verändert das Ergebnis erheblich. Ein vermietetes Mehrfamilienhaus im Sachwertverfahren bewertet fällt anders aus als im Ertragswertverfahren. Wer ein Gutachten vorgelegt bekommt, sollte deshalb zuerst prüfen, welches Verfahren angewendet wurde und ob es zum Objekt passt.
Belastungen mindern den Wert, aber nicht beliebig. Ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht oder ein Nießbrauch zugunsten eines Dritten senkt den Verkehrswert nachvollziehbar. Der Abschlag richtet sich nach dem Kapitalwert des Rechts und der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten. Eine bloße mündliche Absprache, der Sohn dürfe wohnen bleiben, mindert gar nichts.
Grundschulden mindern den Verkehrswert nicht. Sie sind eine Verbindlichkeit und werden auf der anderen Seite der Rechnung abgezogen, nicht beim Wert des Grundstücks. Wer beides zugleich macht, rechnet die Schuld doppelt heraus, was in Laien-Aufstellungen häufig vorkommt.
Konten, Depots und Lebensversicherungen
Bankguthaben sind unstrittig: Der Kontostand am Todestag zählt, mit Zinsen bis zu diesem Tag.
Wertpapiere werden mit dem Kurs am Todestag angesetzt. Bei mehreren Depots lohnt der Blick auf das Datum der Auszüge: Ein Depotauszug vom Monatsersten nach einem Todesfall am Monatsende ist nicht der Stichtagswert.
Lebensversicherungen sind der Sonderfall. Hat die verstorbene Person eine bezugsberechtigte Person benannt, fällt die Versicherungssumme gar nicht in den Nachlass. Sie geht am Erbe vorbei direkt an die begünstigte Person und zählt dann für Ihren Pflichtteil nicht mit.
Das heißt aber nicht, dass sie bedeutungslos ist. Die Einräumung der Bezugsberechtigung kann eine Schenkung sein, und dann greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die ausgezahlte Summe, sondern der Wert, den die verstorbene Person zu Lebzeiten hätte erzielen können, also in der Regel der Rückkaufswert. Eine Lebensversicherung über 200.000 Euro mit Bezugsberechtigung für ein Kind ist deshalb immer einen zweiten Blick wert.
Hausrat, Schmuck, Sammlungen
Hier wird fast immer zu pauschal geschätzt, und meistens zu niedrig.
Gewöhnlicher Hausrat ist tatsächlich selten viel wert: Gebrauchte Möbel erzielen am Markt wenig. Anders sieht es bei Schmuck, Kunst, Uhren, Münz- und Weinsammlungen oder Oldtimern aus. Wenn im Nachlassverzeichnis eine einzige Zeile „Hausrat: 5.000 Euro“ steht und Sie wissen, dass Ihre Mutter Schmuck besaß, ist das keine Bewertung, sondern eine Behauptung.
Für solche Gegenstände können Sie eine gesonderte Aufstellung und Bewertung verlangen. Bei Sammlungen ist ein Sachverständiger aus dem jeweiligen Fachgebiet üblich, nicht ein allgemeiner Gutachter.
Was abgezogen wird, und was nicht
Vom Wert der Aktiva gehen ab:
- Schulden der verstorbenen Person, einschließlich laufender Kredite
- Beerdigungskosten in angemessenem Rahmen, § 1968 BGB
- Kosten der Nachlasssicherung und der Erstellung des Nachlassverzeichnisses
- Noch offene Steuerschulden des Erblassers
Nicht abgezogen werden:
- Vermächtnisse und Auflagen. Sie stehen im Rang hinter dem Pflichtteil (vgl. § 327 Abs. 1 InsO) und mindern die Berechnungsgrundlage nicht. Das ist eine der wichtigsten Schutzregeln überhaupt: Sonst ließe sich der Pflichtteil durch großzügige Zuwendungen an Dritte beliebig kleinrechnen.
- Die Pflichtteilslast selbst. Ihr eigener Anspruch mindert nicht die Grundlage, aus der er berechnet wird.
- Die Erbschaftsteuer der Erben. Das ist deren Steuer, nicht eine Last des Nachlasses.
- Die Vergütung eines Testamentsvollstreckers. Auch sie ist eine Folge der Verfügung des Erblassers und nicht abzugsfähig.
- Kosten der Grabpflege. Die laufende Pflege ist nach herrschender Meinung kein Teil der Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB. Die erstmalige Grabherrichtung gehört dagegen dazu.
Wenn in einer Aufstellung einer dieser fünf Posten als Abzug auftaucht, ist die Zahl am Ende zu klein.
Ihr Recht auf eine richtige Bewertung
Das ist der Teil, den die wenigsten kennen, und der häufig den Unterschied macht.
Nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB können Sie verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände durch einen Sachverständigen ermittelt wird. Und nach Absatz 2 derselben Vorschrift trägt der Nachlass die Kosten dafür, nicht Sie.
Das bedeutet in der Praxis: Sie müssen die Schätzung der Erben nicht hinnehmen und müssen auch nicht selbst ein Gutachten bezahlen, um sie zu widerlegen. Sie können ein Wertgutachten fordern, und bezahlt wird es aus der Masse, um die gestritten wird.
Die Anforderungen daran sind nicht trivial: Der Sachverständige muss unparteiisch sein, und Sie haben kein Recht, ihn allein zu bestimmen. Aber Sie haben ein Recht darauf, dass überhaupt fachkundig bewertet wird statt nach Gefühl.
Dasselbe gilt für das notarielle Nachlassverzeichnis nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Statt einer privat erstellten Liste können Sie verlangen, dass ein Notar das Verzeichnis aufnimmt. Der Notar muss den Bestand dann selbst ermitteln und ist für den Inhalt des Verzeichnisses verantwortlich. Auch das zahlt der Nachlass.
Ihnen kommt der genannte Nachlasswert zu niedrig vor? Wertgutachten und notarielles Verzeichnis stehen Ihnen zu, auf Kosten des Nachlasses. Wir vermitteln Sie kostenfrei an einen Anwalt für Erbrecht, der beides für Sie durchsetzt.
Situation schildern →Wenn die Zahl trotzdem nicht stimmt
Bleibt die Bewertung zu niedrig, führt der Weg über die Stufenklage. Sie klagen zunächst auf Auskunft und Wertermittlung, erst danach auf Zahlung, und beziffern den Anspruch, wenn die Zahlen auf dem Tisch liegen.
Der praktische Vorteil: Sie müssen Ihre Forderung nicht im Blindflug beziffern und riskieren nicht, zu niedrig zu klagen. Der Nachteil ist die Dauer, denn eine Stufenklage über drei Stufen zieht sich in die Länge. Sie hemmt zwar die Verjährung, muss aber eingereicht sein, bevor die Frist von drei Jahren abläuft. Wer den Verdacht hat, dass die genannte Summe nicht stimmt, sollte deshalb nicht warten, bis die Frist drückt.
Die Verjährung läuft weiter, auch während über Zahlen gestritten wird. Schildern Sie uns Ihre Situation, wir vermitteln Sie kostenfrei an einen Anwalt für Erbrecht.
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