Der Satz fällt in fast jedem Erstgespräch: „Das Haus ist schon vor Jahren auf meinen Bruder überschrieben worden, im Nachlass ist nichts mehr." Und fast immer stimmt der zweite Teil nicht.
Eine Übertragung zu Lebzeiten holt das Vermögen aus dem Nachlass heraus. Sie holt es aber nicht aus der Rechnung heraus. Dafür gibt es den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB, und bei Immobilien mit vorbehaltenen Rechten greift er häufig in vollem Umfang, auch nach fünfzehn oder zwanzig Jahren.
Die Grundregel und ihre Ausnahme
Verschenktes Vermögen wird dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugerechnet, und zwar für zehn Jahre vor dem Tod. Dabei schmilzt der Betrag jedes Jahr um ein Zehntel ab: Im ersten Jahr nach der Schenkung zählt die Immobilie zu 100 Prozent, im zweiten zu 90, im zehnten zu 10, danach gar nicht mehr.
Das ist die Regel. Bei überschriebenen Häusern ist allerdings die folgende Ausnahme der Normalfall.
Die Frist beginnt erst, wenn der Schenker den Genuss der Sache wirklich aufgibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Vermögensopfer entscheidend. Wer das Haus überträgt, aber durch einen vorbehaltenen Nießbrauch weiterhin alle Nutzungen zieht, hat wirtschaftlich nichts hergegeben. Die Zehnjahresfrist läuft dann nicht an, und die Immobilie wird im Erbfall zu vollen hundert Prozent angesetzt, gleichgültig wie lange die Übertragung zurückliegt.
Das ist der wertvollste Punkt dieses ganzen Rechtsgebiets, und er steht in keinem Übertragungsvertrag, weil die Beteiligten ihn selten kennen.
Nießbrauch, Wohnrecht, Rückforderungsrecht
Nicht jeder Vorbehalt wirkt gleich.
Ein Nießbrauch am gesamten Objekt ist der klare Fall: Der Schenker darf weiter nutzen und vermieten und zieht alle Erträge. Ein Vermögensopfer liegt praktisch nicht vor, die Frist läuft nicht.
Ein Wohnrecht an der gesamten Immobilie wirkt in dieselbe Richtung, wird aber differenzierter beurteilt. Der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, ob der Schenker im Ergebnis weiter über die Sache verfügt. Ein Wohnrecht an einer von drei Wohnungen genügt dafür in der Regel nicht, ein Wohnrecht am ganzen Haus dagegen oft schon.
Ein Rückforderungsrecht für bestimmte Fälle, etwa bei Verkauf, Insolvenz oder Vorversterben des Beschenkten, kann ebenfalls dafür sprechen, dass der Schenker die Zügel behalten hat. Ob es für sich allein den Fristbeginn verhindert, ist nicht abschließend geklärt und hängt von der genauen Ausgestaltung im Vertrag ab.
Für Sie heißt das: Der Grundbuchauszug und der notarielle Übertragungsvertrag entscheiden den Fall, nicht das Datum der Übertragung. Beide können Sie über den Auskunftsanspruch verlangen.
Die Ausnahme für Ehegatten
Noch klarer liegt es bei Übertragungen zwischen Eheleuten. Nach § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB beginnt die Frist bei einer Schenkung an den Ehegatten nicht vor Auflösung der Ehe. Endet die Ehe durch den Tod, ist sie also nie angelaufen.
Wurde das Haus vor dreißig Jahren auf die Ehefrau überschrieben und stirbt der Mann, zählt es für den Pflichtteil der Kinder zu vollen hundert Prozent. Diese Vorschrift hebelt die meisten Gestaltungen aus, die auf „rechtzeitig übertragen" setzen.
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Was angesetzt wird: das Niederstwertprinzip
Steht fest, dass die Immobilie mitzählt, bleibt die Frage mit welchem Wert.
§ 2325 Abs. 2 S. 2 BGB bestimmt den niedrigeren von zwei Werten: dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung und dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der Wert aus dem Schenkungszeitpunkt wird dabei nicht nackt übernommen, sondern um die Kaufkraftentwicklung bereinigt, also inflationsbereinigt hochgerechnet.
Ein Beispiel zeigt, wie das wirkt: Das Haus war bei der Übertragung 2010 rund 250.000 Euro wert, heute sind es 480.000. Inflationsbereinigt entsprechen die 250.000 Euro von damals etwa 350.000 Euro von heute. Angesetzt werden also rund 350.000 Euro, nicht 480.000.
Umgekehrt gilt dasselbe Prinzip: Ist die Immobilie seit der Schenkung im Wert gefallen, zählt der niedrigere Wert beim Erbfall. Wertsteigerungen durch Investitionen des Beschenkten bleiben außen vor; sie hat er bezahlt, nicht der Erblasser.
Lastet ein Nießbrauch auf der Immobilie, wirkt er an zwei getrennten Stellen. Bei der Frist verhindert er, dass die Zehnjahresfrist anläuft. Beim Wert wird zunächst ohne den Nießbrauch verglichen, ob der inflationsbereinigte Wert bei der Schenkung oder der Wert beim Erbfall niedriger ist. Ist der Wert bei der Schenkung maßgeblich, wird davon der Kapitalwert des Nießbrauchs abgezogen. Ist der Wert beim Erbfall maßgeblich, gibt es diesen Abzug nicht. Hier liegt der häufigste Rechenfehler: Beides gehört in die Rechnung, aber an verschiedenen Stellen.
Gemischte Schenkung: der Verkauf unter Wert
Häufig wird nicht geschenkt, sondern „verkauft", zu einem Preis, der weit unter dem Verkehrswert liegt, oder gegen Pflegeverpflichtung und Leibrente.
Juristisch ist das eine gemischte Schenkung. Der unentgeltliche Teil, also die Differenz zwischen Verkehrswert und tatsächlicher Gegenleistung, wird wie eine Schenkung behandelt und zählt mit. Wer ein Haus im Wert von 400.000 Euro für 150.000 Euro übernommen hat, hat 250.000 Euro geschenkt bekommen.
Wenn im Übertragungsvertrag eine Gegenleistung steht, ist der Fall also nicht erledigt, sondern beginnt erst. Pflegeverpflichtungen werden mit ihrem kapitalisierten Wert bewertet, und der liegt oft deutlich unter dem, was die Beteiligten angenommen haben.
Gegen wen richtet sich der Anspruch?
Der Anspruch richtet sich zunächst gegen die Erben. Der Ergänzungsanspruch ist eine zusätzliche Geldforderung gegen den Nachlass.
Reicht der Nachlass nicht aus (und genau das ist der typische Fall, wenn das Haus schon weg ist), können Sie nach § 2329 BGB direkt den Beschenkten in Anspruch nehmen. Er muss dann aus dem Geschenkten herausgeben, kann die Herausgabe aber durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
Praktisch heißt das: Ihr Bruder, dem das Haus überschrieben wurde, haftet Ihnen persönlich, auch wenn er mit der Erbschaft selbst nichts zu tun hat. Das ändert die Verhandlungslage grundlegend.
Eine Besonderheit gibt es bei der Verjährung: Der Anspruch gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB verjährt in drei Jahren ab dem Erbfall, unabhängig davon, ob Sie von der Schenkung wussten. Hier läuft die Uhr also härter als beim normalen Pflichtteil.
Was Sie konkret verlangen können
Der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB umfasst auch Schenkungen. Fordern Sie ausdrücklich:
- eine Aufstellung aller Zuwendungen der letzten zehn Jahre, mit Datum, Empfänger und Gegenstand, bei Übertragungen mit Nießbrauch oder Wohnrecht und bei Schenkungen an den Ehegatten auch ältere
- den vollständigen notariellen Übertragungsvertrag, nicht nur eine Zusammenfassung
- einen aktuellen Grundbuchauszug mit allen Eintragungen in Abteilung II
- bei gemischten Schenkungen die Belege über die tatsächlich erbrachte Gegenleistung
Bleibt die Auskunft unvollständig, führt der Weg über die Stufenklage, die zuerst auf Auskunft, dann auf Wertermittlung und schließlich auf Zahlung gerichtet ist.
Die vier häufigsten Irrtümer
„Nach zehn Jahren ist nichts mehr zu holen." Das stimmt nur, wenn der Schenker den Genuss tatsächlich aufgegeben hat. Mit Nießbrauch oder bei Übertragung an den Ehegatten gilt das nicht.
„Es steht ein Kaufpreis im Vertrag, also war es keine Schenkung." Entscheidend ist das Verhältnis zum Verkehrswert, nicht die Bezeichnung.
„Der Beschenkte hat damit nichts zu tun." Nach § 2329 BGB haftet er unmittelbar, wenn der Nachlass nicht reicht.
„Ich muss beweisen, dass verschenkt wurde." Die Beweislast liegt zwar bei Ihnen, aber Sie müssen nicht ins Blaue ermitteln: Zuerst steht der Auskunftsanspruch, und das Grundbuch ist bei berechtigtem Interesse einsehbar.


