Ein Pflichtteilsberechtigter meldet sich, und im Raum steht eine Zahl, die Sie nicht nachvollziehen können. Den Anspruch selbst bekommen Sie nach dem Erbfall kaum noch weg. Die Höhe dagegen steht erst fest, wenn der Nachlass sauber bewertet und jeder Abzugsposten berücksichtigt ist. Genau dort entscheidet sich, ob Sie zu viel zahlen.
Auf einen Blick
- Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen Sie als Erben, keine Beteiligung am Nachlass.
- Abwehren lässt er sich nach dem Erbfall praktisch nicht. Beeinflussen lässt sich die Berechnungsgrundlage.
- Auskunft ist Pflicht. Lückenhafte Auskunft ist der teuerste Fehler.
- Bewertung, Abzugsposten und Anrechnungen entscheiden über die Summe, nicht die Quote.
- Fehlt das Geld für die Auszahlung, kommt eine Stundung nach § 2331a BGB in Betracht.
Der Anspruch steht. Die Höhe ist die eigentliche Frage.
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Der Berechtigte wird nicht Miterbe, bekommt kein Mitspracherecht und kann keine einzelnen Gegenstände aus dem Nachlass verlangen. Er kann Geld verlangen, und zwar von Ihnen als Erben.
Dass der Anspruch besteht, lässt sich nach dem Erbfall kaum noch ändern. Eine Entziehung nach § 2333 BGB setzt schwere Verfehlungen voraus, muss vom Erblasser im Testament angeordnet und begründet worden sein und wird von den Gerichten eng ausgelegt. Wer darauf hofft, verliert in aller Regel Zeit und Geld.
Verhandelbar ist etwas anderes: der Wert, auf den die Quote angewendet wird. Zwischen dem, was ein Berechtigter zuerst fordert, und dem, was am Ende geschuldet ist, liegen in der Praxis oft erhebliche Beträge.
Ihre erste Pflicht ist die Auskunft
Nach § 2314 BGB müssen Sie dem Berechtigten ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses vorlegen. Er kann verlangen, dass ein Notar das Verzeichnis aufnimmt, dass er bei der Aufnahme dabei ist und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Die Kosten dafür trägt der Nachlass, nicht Sie privat.
Die Versuchung, hier zu bremsen, ist groß, und sie ist teuer. Wer verzögert, riskiert eine Stufenklage nach § 254 ZPO. Wer unvollständig Auskunft erteilt, muss unter Umständen die Vollständigkeit an Eides statt versichern und verliert die Glaubwürdigkeit, die er später bei der Bewertung dringend braucht.
Die bessere Reihenfolge lautet, zuerst vollständig und zügig Auskunft zu erteilen und dann die Energie in die Bewertung zu stecken.
Wo die Zahl wirklich entschieden wird: die Bewertung
Maßgeblich ist nach § 2311 BGB der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Es zählt also weder der Wert von heute noch der Kaufpreis von damals noch der Steuerwert. Bei Immobilien zählt der Verkehrswert am Todestag.
Hier entsteht fast jeder Streit. Ein Gutachten, das Sie selbst beauftragen, bindet den Berechtigten nicht. Ein nachvollziehbares Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen ist trotzdem die beste Verhandlungsgrundlage, die Sie bekommen können, und es kostet einen Bruchteil dessen, was ein Prozess über zwei Instanzen kostet.
Eine eigene Betrachtung verlangen vermietete Objekte mit laufenden Verträgen, Unternehmensbeteiligungen, Wohnrechte und Nießbrauch, die den Wert mindern können, sowie Hausrat, der in Nachlassverzeichnissen häufig zu hoch angesetzt wird.
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Forderung prüfen lassen →Was den Nachlass mindert
Vom Aktivbestand werden die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen, bevor die Quote greift. Dazu gehören:
- Schulden des Erblassers, auch laufende Darlehen auf Immobilien
- Beerdigungskosten in angemessenem Umfang, § 1968 BGB
- Kosten des Nachlassverzeichnisses und der Wertermittlung, § 2314 Abs. 2 BGB
Nicht abzugsfähig sind dagegen Vermächtnisse und Auflagen, denn der Pflichtteil geht ihnen im Rang vor. Dasselbe gilt für Ihre eigene Erbschaftsteuer, die Kosten der Verwaltung nach dem Erbfall und in der Regel die Kosten einer Testamentsvollstreckung.
Anrechnung und Ausgleichung, der übersehene Hebel
Hat der Erblasser dem Berechtigten zu Lebzeiten etwas zugewendet und dabei angeordnet, dass es auf den Pflichtteil anzurechnen ist, mindert das den Anspruch, § 2315 BGB. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Die Anordnung muss spätestens bei der Zuwendung getroffen worden sein, nicht erst später im Testament.
Daneben steht die Ausgleichung nach § 2316 BGB. Bestimmte Zuwendungen an Abkömmlinge, etwa eine Ausstattung zur Existenzgründung, werden zwischen den Abkömmlingen ausgeglichen und wirken sich auf den Pflichtteil aus.
Beides wird in der Praxis oft gar nicht erst geprüft, weil niemand in alten Unterlagen sucht. Genau dort liegen die Beträge.
Die Pflichtteilsergänzung wirkt auch gegen Sie
Schenkungen des Erblassers aus den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall werden dem Nachlass nach § 2325 BGB rechnerisch wieder zugerechnet, für jedes volle Jahr seit der Schenkung um ein Zehntel weniger. Das erhöht den Anspruch, auch wenn Sie selbst nichts davon hatten.
Haben Sie die Schenkung selbst erhalten, kommt ein zweiter Punkt hinzu: Reicht der Nachlass nicht aus, kann sich der Berechtigte unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB unmittelbar an den Beschenkten halten. Wer eine Immobilie zu Lebzeiten übertragen bekommen hat, sollte das vor jeder Zahlung geklärt haben.
Wenn das Geld fehlt: Stundung
In der Praxis ist das der häufigste Fall: Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus dem Haus, in dem Sie wohnen. Der Pflichtteil ist sofort fällig, aber Geld ist keines da.
§ 2331a BGB sieht dafür die Stundung vor, wenn die sofortige Erfüllung wegen der Art der Nachlassgegenstände für Sie eine unbillige Härte wäre, etwa weil Sie das Familienheim verkaufen müssten. Die Interessen des Berechtigten werden dabei mitberücksichtigt. Die Stundung kommt nicht von allein: Sie muss verlangt werden, im Streitfall entscheidet das Gericht, und der gestundete Betrag ist in der Regel zu verzinsen und abzusichern. Als Verhandlungsposition ist sie trotzdem einer der stärksten Hebel, die Sie haben.
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Forderung prüfen lassen →Fristen
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren, § 195 BGB. Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall, von der ihn beeinträchtigenden Verfügung und von Ihnen als Erben Kenntnis erlangt hat.
Für Sie heißt das zweierlei. Zum einen läuft die Zeit grundsätzlich für Sie. Zum anderen hemmen Verhandlungen über den Anspruch die Verjährung (§ 203 BGB), und ein Anerkenntnis, auch durch eine Abschlagszahlung, lässt sie neu beginnen (§ 212 BGB). Wer schriftlich verhandelt oder einen Teil zahlt, sollte wissen, was er damit auslöst.
Die drei teuersten Fehler
- Auskunft verzögern. Das verschafft keinen Zeitgewinn, sondern eine Stufenklage und schlechtere Karten bei der Bewertung.
- Die Immobilie nach Gefühl ansetzen. Ein zu hoher Ansatz kostet unmittelbar Geld, ein zu niedriger kostet Glaubwürdigkeit.
- Zahlen, bevor gerechnet wurde. Abzugsposten, Anrechnungen und Ausgleichungen lassen sich nach der Zahlung nur schwer zurückholen.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. PflichtteilsHero ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Das Erstgespräch führt unsere Partnerkanzlei, für Sie ist es kostenlos.